§ 19a ThürKHG - Sozialdienst, Seelsorge und Gesundheitsförderung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2126-1
(1) Der Patient hat das Recht auf soziale Betreuung. Der soziale Krankenhausdienst ergänzt die Krankenhausversorgung der Patienten, indem er sie über soziale Fragen berät und ihnen Hilfen nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, die sich an die Entlassung aus dem Krankenhaus anschließen, vermittelt. Er arbeitet mit zugelassenen Pflegediensten, mit Pflegeeinrichtungen sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden eng zusammen.
(2) Das Krankenhaus hat Angebote seelsorgerischer Betreuung zu ermöglichen.
(3) Das Krankenhaus soll durch geeignete Maßnahmen der Gesundheitsförderung die eigenverantwortliche Mitwirkung und Mitentscheidung des Patienten bei der Bewältigung seiner Krankheit fördern.