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§ 13a LplG - Beschleunigung für Pläne und Planänderungen zum Ausbau der Windenergie und Freiflächen-Photovoltaik

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LplG)
Amtliche Abkürzung
LplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
230

(1) Teilpläne und sonstige Änderungen eines Regionalplans im Sinne des § 12 Absatz 1, deren Gegenstand die Festlegung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie und Photovoltaik auf Freiflächen zur Umsetzung des Landesflächenziels im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg ist, sollen bis spätestens 30. September 2025 als Satzung festgestellt werden; das gleiche gilt für Teilpläne und sonstige Änderungen eines Regionalplans, deren Gegenstand nur die Festlegung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie oder nur die Festlegung von Gebieten für Photovoltaik auf Freiflächen ist.

(2) Teilpläne und sonstige Änderungen eines Regionalplans nach Absatz 1 sind der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde anzuzeigen. § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Regionalverband macht die Anzeige nach Absatz 2 öffentlich bekannt, wenn die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Anzeige unter Angabe von Gründen rechtliche Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen elektronischen Unterlagen bei der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(4) Hat die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde rechtliche Einwendungen erhoben, hat der Regionalverband das Verfahren erneut aufzunehmen, um den Einwendungen abzuhelfen und den Plan oder die Planänderung anschließend erneut nach Absatz 2 anzuzeigen.