§ 25 LPlanG LSA - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LPlanG LSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 230.11
(1) Für in Aufstellung befindliche Pläne nach § 7 gilt dieses Gesetz für bereits durchgeführte Verfahrensschritte in der bis zum 31. Januar 2026 geltenden Fassung.
(2) Die nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Januar 2026 geltenden Fassung gewählten Regionalversammlungen bestehen auch bei einer Änderung der zentralörtlichen Einstufung von Zentralen Orten bis zum Ende der laufenden Wahlperiode auf kommunaler Ebene fort, es sei denn, dass die betroffene Regionale Planungsgemeinschaft etwas anderes verlangt.