§ 6 LFischG - Selbständige Fischereirechte
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Selbstständige Fischereirechte sind Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen. Formen selbstständiger Fischereirechte sind:
- 1.
das ausschließliche selbstständige Fischereirecht als alleiniges uneingeschränktes Fischereirecht,
- 2.
das Koppelfischereirecht als ein uneingeschränktes selbstständiges Fischereirecht, das neben einem oder mehreren anderen uneingeschränkten selbstständigen Fischereirechten auf derselben Gewässerfläche zur Ausübung der Fischerei berechtigt, und
- 3.
das beschränkte selbstständige Fischereirecht als ein auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 4 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränktes selbstständiges Fischereirecht.
(2) Vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 bleiben selbstständige Fischereirechte in ihrem bei In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Januar 1975 bestehenden Umfang aufrechterhalten.
(3) Für den, der ein selbstständiges Fischereirecht bis zum 1. August 1960 mindestens dreißig Jahre lang als sein eigenes ausgeübt hat, spricht die Vermutung, daß es ihm zusteht, § 937 Abs. 2 sowie die §§ 938, 943, 944 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten sinngemäß, jedoch nicht für beschränkte selbstständige Fischereirechte.
(4) Ein selbständiges Fischereirecht gilt, sofern es nicht schon vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom 1. Januar 1975 an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es ist auch ohne Eintragung in das Grundbuch gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam. Der Fischereiberechtigte oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks kann die Eintragung beantragen.
(5) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 findet § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
(6) Ein neues selbständiges Fischereirecht darf, unbeschadet des § 8, nicht begründet werden.