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§ 28 ThürVwZVG - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

  1. 1.

    die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des Gegenstands der Vollstreckungshandlung,

  2. 2.

    Ort und Zeit der Aufnahme,

  3. 3.

    eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,

  4. 4.

    die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,

  5. 5.

    die Namen der Zeugen,

  6. 6.

    die Unterschriften der Personen zu Nummer 4 und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt ist,

  7. 7.

    die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse in Absatz 2 Nr. 6 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. In den Fällen des Satzes 1

  1. 1.

    ist die Unterzeichnung durch die Personen nach Absatz 2 Nr. 4 entbehrlich, ohne dass es dafür der Angabe von Gründen nach Absatz 3 bedarf,

  2. 2.

    ist die erfolgte Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht gegenüber den Personen nach Absatz 2 Nr. 4 und deren Genehmigung zu vermerken; ist eine Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht nicht möglich oder liegt eine Genehmigung nicht vor, sind die Gründe hierfür anzugeben,

  3. 3.

    finden Absatz 2 Nr. 7, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG sowie sonstige Regelungen zur elektronischen Schriftformersetzung keine Anwendung.

(5) Dem Vollstreckungsschuldner ist,

  1. 1.

    wenn die Vollstreckung in seiner Abwesenheit erfolgt und

  2. 2.

    im Übrigen auf sein Verlangen,

eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch, wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde. Die Abschrift kann auch elektronisch übermittelt oder als Schriftstück übergeben werden. Soweit keine sofortige Übermittlung oder Übergabe erfolgt, soll diese unverzüglich nach Beendigung der Vollstreckungshandlung erfolgen.