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§ 11 BBodSchV - Allgemeine Anforderungen an Untersuchungen

Bibliographie

Titel
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Amtliche Abkürzung
BBodSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-32-2

(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs sind alle verfügbaren Informationen, insbesondere die Kenntnisse oder begründeten Vermutungen über das Vorkommen bestimmter Schadstoffe und deren Verteilung, die sich im Sinne des § 4 Absatz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergebenden Schutzbedürfnisse sowie die sonstigen beurteilungserheblichen örtlichen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Mensch sind als Nutzungen zu unterscheiden:

  1. 1.

    Kinderspielflächen,

  2. 2.

    Wohngebiete,

  3. 3.

    Park- und Freizeitanlagen sowie

  4. 4.

    Industrie- und Gewerbegrundstücke.

(3) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze sind als Nutzungen zu unterscheiden:

  1. 1.

    Ackerflächen und Nutzgärten sowie

  2. 2.

    Grünlandflächen.

(4) Probennahme und -analyse sind nach Abschnitt 4 durchzuführen.