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§ 101 HeilBerG M-V - Durchführungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Das für Gesundheit zuständige Ministerium und das für Landwirtschaft zuständige Ministerium erlassen in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.