§ 36b StrG - Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die näher bestimmt wird:
- 1.
- 2.welche Teile der Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 36 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;
- 3.welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 35a gehören;
- 4.die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 36 Abs. 3 und nach § 36a Absatz 2.