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§ 14 AZV - Arbeitsortflexibilisierung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Amtliche Abkürzung
AZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-30

Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, kann Beamten gestattet werden, ihre Dienstleistung teilweise auch außerhalb ihrer Dienststelle zu erbringen.