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§ 11 SUVO - Höchstdauer eines Sonderurlaubs nach den §§ 7 bis 10

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Amtliche Abkürzung
SUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5-163

Sonderurlaub nach den §§ 7, 8 Absatz 1 sowie §§ 9 und 10 mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf insgesamt fünfzehn Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 kann die Höchstgrenze von fünfzehn Arbeitstagen für einen Sonderurlaub nach § 9 Absatz 2 überschritten werden.