§ 11 SUVO - Höchstdauer eines Sonderurlaubs nach den §§ 7 bis 10
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
- Amtliche Abkürzung
- SUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5-163
Sonderurlaub nach den §§ 7, 8 Absatz 1 sowie §§ 9 und 10 mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf insgesamt fünfzehn Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 kann die Höchstgrenze von fünfzehn Arbeitstagen für einen Sonderurlaub nach § 9 Absatz 2 überschritten werden.