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§ 20 LKatSG - Katastrophenvoralarm

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann Katastrophenvoralarm auslösen, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass eine Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 1 eintreten kann.

(2) Nach der Auslösung des Katastrophenvoralarms ordnet die Katastrophenschutzbehörde die Maßnahmen an, die zur Abwendung der Katastrophe oder zur Vorbereitung hierauf erforderlich sind.

(3) Die §§ 16 bis 19 gelten entsprechend.