Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 ALVO - Qualifizierung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Amtliche Abkürzung
ALVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16-1

(1) Die Qualifizierung (§ 22 LBG) umfasst berufliche Erfahrung, dienstliche Mobilität und dienstlich veranlasste oder auf eigene Initiative durchgeführte Maßnahmen, z.B.

  1. 1.

    behördeninterne Fortbildung,

  2. 2.

    Fortbildung an verwaltungsinternen oder externen Fortbildungseinrichtungen,

  3. 3.

    erfolgreiche Fortbildung an Fortbildungseinrichtungen, die mit einer Prüfung oder mit einem vergleichbaren Zertifikat abgeschlossen wurde,

  4. 4.

    erfolgreich abgeschlossener Besuch einer Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie,

  5. 5.

    Bachelor- und Master-Studienabschlüsse und vergleichbare Studienabschlüsse an Präsenz- oder Fernhochschulen,

  6. 6.

    erfolgreich abgeschlossene Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge oder

  7. 7.

    eigene Lehr- oder sonstige Fortbildungstätigkeiten.

Als Maßnahme der Qualifizierung kommen auch die Hospitation in einem Wirtschaftsunternehmen oder in einer sonstigen Einrichtung außerhalb der öffentlichen Verwaltung, der Austausch insbesondere von Nachwuchskräften zwischen den obersten Dienstbehörden des Landes und zwischen den Dienstherren sowie die Entsendung zu einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Betracht.

(2) Je höher das Beförderungsamt ist, desto höhere Anforderungen sind an die Qualifizierung zu stellen. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass besondere Auswahlverfahren erfolgreich zu durchlaufen sind.

(3) Als Qualifizierung für die Übertragung von Beförderungsämtern ab dem zweiten Beförderungsamt in beiden Laufbahngruppen soll neben in der Probezeitwahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen und der beruflichen Erfahrung die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 im Umfang von durchschnittlich mindestens 14 Stunden im Jahr gefordert werden; für die Berechnung des Durchschnitts ist der jeweils geltende Regelbeurteilungszeitraum aus § 39 Absatz 1 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 sollen Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt nach Ablauf der Probezeit Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von durchschnittlich 14 Stunden im Jahr absolvieren.

(4) Ist mit der Übertragung eines Amtes die erstmalige Übernahme von Führungsfunktionen verbunden, sind neben den Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 3 Führungskräftefortbildungen in folgendem Umfang zu absolvieren:

  1. 1.

    von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt mindestens 14 Stunden,

  2. 2.

    von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt mindestens 35 Stunden,

  3. 3.

    von Beamtinnen und Beamten, die in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt eingestellt wurden, mindestens 60 Stunden.

Führungskräftefortbildungen, die bereits im Rahmen der nach Absatz 3 wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen absolviert wurden, können im Umfang von maximal 21 Stunden angerechnet werden. Sind diese Fortbildungen vor der Übertragung eines Amtes mit Führungsfunktionen nicht erfolgt, sind sie zeitnah nachzuholen.