§ 31 RettDG - Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
Das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über die Ausgestaltung der Leitstellenaufgaben im Brandschutz, der allgemeinen Hilfe und Katastrophenschutz, die Fort- und Weiterbildung des für die Leitstellenaufgaben im Brandschutz, der allgemeinen Hilfe und Katastrophenschutz erforderlichen Personals, die Zusammenarbeit des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, die innere Organisation und die hierfür erforderlichen Funktionen des Fachbereichs Brandschutz, allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz sowie die technische Ausstattung in den Integrierten Leitstellen.