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§ 67 LRiG - Ständige Mitglieder

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

Für die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter gilt § 64 entsprechend.