§ 21 KitaFöG - Bau- und Errichtungskosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
- Amtliche Abkürzung
- KitaFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2162-5
(1) Das Land Berlin gewährt den Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 47 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes, Zuwendungen für den Bau und die Erstausstattung von Tageseinrichtungen.
(2) Zuwendungsfähige Baukosten für Tageseinrichtungen sind die angemessenen Aufwendungen für den Neubau, Umbau, Ausbau und Erweiterungsbau.