§ 96 BremLWO - Wahlbekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Für alle verbundenen Abstimmungen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß
- 1.
der Volksentscheid sowie die Wahl zur Bürgerschaft und zu den Beiräten gleichzeitig stattfindet,
- 2.
sich die Stimmzettel durch Inhalt und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden,
- 3.
bei der Briefwahl die Stimmzettelumschläge zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden.
(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für alle Abstimmungen als Muster beizufügen.