§ 35 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses in der Gemeinde
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
Der Gemeindewahlausschuss prüft aufgrund der Wahlniederschriften der Wahlvorstände den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis in der Gemeinde fest. Er hat das Recht der Nachprüfung.