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§ 9 ThürAGBGB - Art der Leistung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Amtliche Abkürzung
ThürAGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
400-3

Hat der Verpflichtete Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, kann der Berechtigte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, die bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung auf dem Grundstück zu gewinnen sind.