§ 4a SAIG - Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) In das Verzeichnis der Juniormitglieder ist auf Antrag einzutragen, wer
- 1.
ein der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen,
- 2.
die mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 begonnen und
- 3.
einen Wohnsitz im Saarland hat.
Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Juniormitglieder sind nicht wahlberechtigt und haben in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Juniormitglieder regelt die Architektenkammer durch Satzung.
(3) Juniormitglieder sind zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 1 Absatz 1 nicht berechtigt.
(4) Die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder ist zu löschen, wenn
- 1.
die eingetragene Person dies beantragt,
- 2.
die eingetragene Person verstorben ist,
- 3.
sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,
- 4.
eine Eintragung in eine Liste, die zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 berechtigt, erfolgt ist,
- 5.
eine Eintragung in eine Liste, die zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 berechtigt, nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt wurde oder
- 6.
die praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 endgültig aufgegeben wurde.
Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn
- 1.
das Mitglied mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat,
- 2.
seit dem Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als vier Jahre vergangen sind.