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§ 6 KAG - Kleinbeträge

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
334-7

(1) 1Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen, zu erheben oder nachzufordern, wenn der Betrag niedriger ist als fünfundzwanzig Euro. 2Von einer Erstattung kann abgesehen werden, wenn der Betrag niedriger ist als 2,50 Euro.

(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.

(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, dass gleich hohe Raten entstehen.