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§ 39 FwG - Übergangsbestimmung

Bibliographie

Titel
Feuerwehrgesetz (FwG)
Amtliche Abkürzung
FwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2151-1

§ 23 Abs. 1 Satz 1 gilt für Kreisbrandmeister, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals bestellt werden. Landkreise, die in diesem Zeitpunkt mehr als einen Kreisbrandmeister bestellt haben, können diese, wenn sie gleichzeitig hauptamtlich beim Landkreis beschäftigt sind, abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt erneut zum Kreisbrandmeister bestellen.