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§ 21 HessAGVwGO - Zuständigkeitsvorbehalt

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

Soweit dieses Gesetz Verordnungen ändert, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Verordnungen zu ändern oder aufzuheben.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 23 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8)