§ 112 SchulG M-V - Übertragung von Rechten und Verwaltungsaufgaben auf die Schule
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
Der Schulträger soll der Schulleiterin oder dem Schulleiter die für den Sachbedarf der Schule notwendigen Haushaltsmittel zur eigenen Bewirtschaftung übertragen. Die Vorschriften über die kommunale Haushaltswirtschaft bleiben unberührt.