Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 BJagdG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Bundesjagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 3b oder 5 begangen worden, so können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.