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§ 13 BremWG - Kosten des Ausgleichverfahrens
(Zu § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

Die Kosten des Ausgleichverfahrens nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil.