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§ 1 KAG - Geltungsbereich und Begriff

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
334-7

(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die §§ 3 bis 6a gelten auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Landkreisen aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.