§ 17 JAG - Mängel der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-4
(1) Bei Mängeln der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung, die die Chancengleichheit verletzen, kann die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes anordnen, dass alle oder einzelne Prüflinge die Prüfung oder einzelne Teile davon wiederholen. Bei vorübergehenden Störungen des Ablaufs der schriftlichen Prüfung kann auch die Bearbeitungszeit angemessen verlängert werden.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann nur binnen eines Jahres nach Abschluss der Prüfung getroffen werden.