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§ 8 HRiG - Aufgabe des Richterwahlausschusses

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

Als besonderes Verfassungsorgan (Art. 127 der Verfassung des Landes Hessen) hat der Richterwahlausschuss mitzuentscheiden, ob ein Bewerber persönlich und fachlich für das Richteramt geeignet ist und die Gewähr dafür bietet, dass er sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben wird.