§ 21 ZollVG - Persönliche Beschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
- Amtliche Abkürzung
- ZollVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 613-7
Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.