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§ 14a ArbZVO - Erprobung von Langzeitkonten

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-3

(1) Mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde kann die Dienststelle bis zum 31. Dezember 2033 Langzeitkonten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erproben, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten. Sie dienen dem langfristigen Ansparen von Zeitguthaben (Ansparphase), die für zusammengefasste Freistellungszeiten (Entnahmephase) verwendet werden können. Sie werden unabhängig von sonstigen Zeitkonten und vom jeweils zur Anwendung kommenden Arbeitszeitmodell geführt. Die Führung eines Langzeitkontos ist nicht zulässig für

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, auf Probe oder auf Zeit,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können und

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte, solange sie eine Teilzeitbeschäftigung nach § 5 Abs. 3 ausüben.

(2) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten können

  1. 1.

    pro Kalenderwoche bis zu zwei Stunden des Zeitguthabens, das nach Errichtung des Langzeitkontos auf einem nach § 12 eingerichteten Gleitzeitkonto entstanden ist, und

  2. 2.

    einmalig bis zu insgesamt 200 Stunden des Zeitguthabens, das bei Errichtung des Langzeitkontos auf einem nach § 12 eingerichteten Gleitzeitkonto oder auf einem Mehrarbeitskonto (§ 73 Abs. 2 LBG) besteht,

auf das Langzeitkonto übertragen werden. Mit Errichtung der Langzeitkonten sind Einzelheiten zum Verfahren, insbesondere zu Form und Fristen der Antragstellung, zu bestimmen. Abweichend von § 12 Abs. 5 Satz 3 kann der Abrechnungszeitraum einmalig verlängert werden, längstens jedoch um ein Jahr.

(3) Das angesparte Zeitguthaben darf bei vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten 1 040 Stunden nicht überschreiten. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten verringert sich das maximal zulässige Zeitguthaben des Langzeitkontos entsprechend dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Entstehen durch eine Verringerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit Überschreitungen des maximal zulässigen Zeitguthabens des Langzeitkontos, sind diese innerhalb einer angemessenen Frist durch Entnahmen nach Absatz 5 auszugleichen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten sind über den Stand des Zeitguthabens des Langzeitkontos regelmäßig und auf Antrag jederzeit zu unterrichten.

(5) Der Ausgleich des angesparten Zeitguthabens wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung dienstlicher Belange ausschließlich durch vollständige oder teilweise Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt. Während der Entnahmephase ruht die Ansparphase. Innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten darf die Dauer der Entnahmen insgesamt einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Eine zusammenhängende Entnahme von mehr als vier Wochen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Mehrarbeit nach § 73 Abs. 2 LBG ist vorrangig auszugleichen. In dem Zeitraum von einem Jahr vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37 LBG) soll eine Entnahme nicht kumulativ mit weiteren Dienstbefreiungen gewährt werden. Die Kombination mit einem Hinausschieben des Ruhestandsbeginns nach § 38 LBG ist ausgeschlossen.

(6) Der Antrag auf Entnahme kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist in Abstimmung mit der Beamtin oder dem Beamten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Entnahme im beantragten Umfang möglich ist.

(7) Die Bewilligung der Entnahme kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Bewilligung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt; erreicht der Widerruf die Beamtin oder den Beamten vor dem Antritt einer Urlaubsreise, werden die Mehraufwendungen in angemessenem Umfang ersetzt. Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen eine bewilligte Entnahme hinauszuschieben oder abzubrechen, soll dem Wunsch entsprochen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Entnahmephase wird unterbrochen durch mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote und Schutzfristen, die Inanspruchnahme einer Elternzeit, die Inanspruchnahme von Pflegezeiten mit Vorschuss (§ 76a LBG) und die Dauer einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Dienstunfähigkeit.

(8) Vor einer Versetzung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses kann der rechtzeitige Ausgleich angeordnet werden. Im Falle einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten führt. Ein Anspruch auf Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht. In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder einer anderen vorübergehenden Abwesenheit ruht das Langzeitkonto; in begründeten Einzelfällen können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.

(9) Abweichend von Absatz 5 ist ausnahmsweise eine Ausgleichszahlung zu gewähren, wenn das Zeitguthaben

  1. 1.

    im Falle einer Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Dienstunfähigkeit oder durch Tod der Beamtin oder des Beamten oder

  2. 2.

    wegen eines dienstlich veranlassten, kurzfristigen Wechsels zu einer Dienststelle, in der das Langzeitkonto nicht fortgeführt werden kann,

nicht durch Entnahmen ausgeglichen werden konnte. Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod der Beamtin oder des Beamten geht der Ausgleichsanspruch auf die Erben über. Für die Berechnung der Ausgleichszahlung gilt § 10 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.

(10) Die Wirkungen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind vor Ablauf des 31. März 2033 zu prüfen. Für den Fall, dass die Bestimmungen nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Erprobungszeit nicht fortgeführt werden, kann eine Entnahme aus dem Langzeitkonto noch bis zum 31. Dezember 2037 erfolgen.