Art. 53 LWG - Frist für Wahlbeanstandungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-I
Wahlbeanstandungen durch Stimmberechtigte müssen binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Landtag eingehen.