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§ 14 SBG - Laufbahnen des mittleren Dienstes

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. 1.

    der mittlere Bildungsabschluss oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  2. 2.

    ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder eine nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften als gleichwertig anerkannte Befähigung.