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§ 2 Hess.AGBGB - Wirtschaftlicher Verein

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Amtliche Abkürzung
Hess.AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
230-5

(1) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird mit der Bekanntmachung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen wirksam.

(2) 1Die Einsicht der von dem Verein bei einer Behörde eingereichten Satzung und der darauf bezüglichen Schriftstücke ist jedem gestattet. 2Von der Satzung kann jeder auf seine Kosten eine Abschrift fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57)