§ 49 SLVO - Horizontaler Laufbahnwechsel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
Bis zur Einrichtung der nach § 8 Absatz 4 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen sind die Beamtinnen und Beamten mindestens ein Jahr in die Aufgaben der anderen Laufbahn einzuführen.