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§ 149 BremPolG - Anwendung unmittelbaren Zwanges durch andere Behörden

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

Die §§ 100 bis 108 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für

  1. 1.

    die als Justizwachtmeisterin oder Justizwachtmeister tätigen Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaft und

  2. 2.

    die im Forst-, Jagd- und Fischereischutz verwendeten Beamtinnen und Beamten, Angestellten und sonstigen Personen, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Forst- oder Jagdschutzberechtigte sowie als Fischereibeamtinnen oder Fischereibeamte oder Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher eidlich oder amtlich bestätigt oder verpflichtet sind,

während der Ausübung ihres Dienstes.