§ 149 BremPolG - Anwendung unmittelbaren Zwanges durch andere Behörden
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
Die §§ 100 bis 108 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für
- 1.
die als Justizwachtmeisterin oder Justizwachtmeister tätigen Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaft und
- 2.
die im Forst-, Jagd- und Fischereischutz verwendeten Beamtinnen und Beamten, Angestellten und sonstigen Personen, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Forst- oder Jagdschutzberechtigte sowie als Fischereibeamtinnen oder Fischereibeamte oder Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher eidlich oder amtlich bestätigt oder verpflichtet sind,
während der Ausübung ihres Dienstes.