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§ 5 BbgStatG - Register

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kann zur Vorbereitung und Erstellung von Landesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister gemäß Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 17681772) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung führen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz oder einer sonstigen eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift erforderlich ist.

(2) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kann zur Vorbereitung und Erstellung von Landesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister führen. Es enthält zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer. Für die Vorbereitung und Durchführung von Befragungen auf Stichprobenbasis dürfen zusätzlich die für die Schichtenklassifizierung notwendige Gesamtzahl der an der jeweiligen Anschrift wohnenden Personen sowie die Wohnraumeigenschaft gespeichert werden.

(3) Zur Pflege und Führung des Unternehmensregisters nach Absatz 1 und des Anschriftenregisters nach Absatz 2 dürfen Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen sowie aus Bundes- und Landesstatistiken nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwendet und zusammengeführt werden.