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§ 15 JAG - Versäumnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-4

(1) Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung einer einzelnen Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit 0 Punkten bewertet.

(2) Werden mehr als drei Aufsichtsarbeiten nach Absatz 1 mit 0 Punkten bewertet, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. § 12 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Versäumt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung die mündliche Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. § 12 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.