§ 15 JAG - Versäumnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-4
(1) Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung einer einzelnen Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit 0 Punkten bewertet.
(2) Werden mehr als drei Aufsichtsarbeiten nach Absatz 1 mit 0 Punkten bewertet, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. § 12 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Versäumt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung die mündliche Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. § 12 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.