§ 2 HWaldG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 86-41
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), genannten Flächen,
- 2.
Parkwaldungen,
- 3.
Flächen, die auf Grundlage einer jederzeit widerruflichen Umwandlungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht als Wald genutzt werden und
- 4.
Waldwege, auch wenn sie als Zuwegungen zu Anlagen der Energieerzeugung, einschließlich der Kabeltrassen, dienen.
(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die in § 2 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes genannten Flächen,
- 2.
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeswaldgesetzes,
- 3.
Flächen mit Gehölzbewuchs, die
- a)
durch eine ehemalige militärische Nutzung geprägt sind, soweit sie im Wesentlichen unter- oder oberirdisch versiegelt sind und Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen, oder
- b)
ein geschlossenes Kronendach bei einer mittleren Höhe von bis zu fünf Metern aufweisen und durch eine unterlassene landwirtschaftliche Nutzung entstanden sind,
bei Anwendung des § 7 und des Dritten Teils dieses Gesetzes.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Staatswald der in § 3 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes genannte Wald, einschließlich von Wald der Hochschulen des Landes, die nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56), staatliche Einrichtungen sind, nicht jedoch Wald öffentlichrechtlicher Stiftungen,
- 2.
Körperschaftswald der in § 3 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes genannte Wald, einschließlich des Waldes öffentlich-rechtlicher Stiftungen,
- 3.
Privatwald der in § 3 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes genannte Wald.
(4) Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind die in § 4 des Bundeswaldgesetzes genannten Personen.