§ 49a NLVO - Übergangsvorschrift für die Höchstaltersgrenze bei Verwaltungsfachwirtinnen und Verwaltungsfachwirten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Abweichend von § 18 Abs. 3 NBG können bis zum 31. Dezember 2028 Verwaltungsfachwirtinnen und Verwaltungsfachwirte, die die Befähigung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 erworben haben, als Laufbahnbewerberinnen oder als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2 § 16 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.