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§ 49a NLVO - Übergangsvorschrift für die Höchstaltersgrenze bei Verwaltungsfachwirtinnen und Verwaltungsfachwirten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Abweichend von § 18 Abs. 3 NBG können bis zum 31. Dezember 2028 Verwaltungsfachwirtinnen und Verwaltungsfachwirte, die die Befähigung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 erworben haben, als Laufbahnbewerberinnen oder als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2 § 16 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.