§ 17 VAbstG - Ungültige Eintragungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 103-1
Ungültig sind Eintragungen, die
- 1.
von Personen stammen, die nicht nach § 1 beteiligungsberechtigt sind,
- 2.
nicht den Erfordernissen des § 15 entsprechen,
- 3.
unleserlich, unvollständig oder fehlerhaft sind und die Identität der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 4.
nicht auf den vorschriftsmäßigen Eintragungslisten oder Einzelanträgen oder nicht rechtzeitig erfolgt sind oder
- 5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.
§ 6 Absatz 3 Satz 3 findet Anwendung.