§ 21 BbgSÜG - Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind. Informationen über die persönlichen, dienstlichen, dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:
- 1.
Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung oder Beauftragung sowie deren Einschränkung oder Aufhebung,
- 2.
Umsetzung, Abordnung, Zuweisung, Versetzung und Ausscheiden,
- 3.
Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechts, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- 4.
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
- 5.
Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.
(2) Die zuständige Stelle teilt der personalverwaltenden Stelle die Sachverhalte gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit.
(3) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
- 1.
Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
- 2.
die Betrauung mit, das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
- 3.
Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechts, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- 4.
die in Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 genannten Sachverhalte, wenn sie sicherheitserheblich sind.
(4) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sowie die in § 17 Absatz 6 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.
(5) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte sind nicht Teil der Personalakte. Sie sind gesondert zu führen und dürfen der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden. Der betroffenen Person stehen die Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte nach § 26 zu. Bei einem Wechsel der betroffenen Person zu einer anderen Dienststelle ist die Sicherheitsakte auf Anforderung an die nunmehr zuständige Stelle abzugeben, wenn dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Sicherheitsüberprüfungsakte ist auf Anforderung an die nunmehr zuständige mitwirkende Behörde abzugeben.
(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch elektronisch geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzungen der Speicherung nach § 23 vorliegen. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten Dritter ist unzulässig.
(7) Bei der Abfrage einer Sicherheitsakte und einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, Veränderungen und Löschungen von Daten sowie Angaben zur Feststellung der oder des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.