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§ 68 SchulG M-V - Anerkennung von Abschlüssen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

Außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern erworbene schulische Abschlüsse und Berechtigungen bedürfen der Anerkennung durch die oberste Schulbehörde. Dabei ist von der Bewertung der Abschlüsse und Berechtigungen durch das andere Land auszugehen. Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn die Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen und Berechtigungen, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes geregelt sind. Staatsverträge und besondere Verwaltungsvereinbarungen bleiben unberührt.