§ 95a LWG - Genehmigung des Hafenbetriebs
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Der Hafenbetreiber bedarf zur Aufnahme des Betriebs der Genehmigung durch die Verkehrsbehörde.
(2) Absatz 1 gilt nicht, falls
- 1.
der Hafen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben wird, oder
- 2.
der Hafen durch eine juristische Person des Privatrechts, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beherrscht wird, betrieben wird, oder
- 3.
der Eigentümer der Hafenanlage gleichzeitig Vorhabenträger einer planfestzustellenden Hafenanlage ist und die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind.
(3) Die Tätigkeit eines Hafenbetreibers, die am 1. Januar 2025 ausgeübt wird, gilt als genehmigt im Sinne von Absatz 1.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu erteilen, falls der Hafenbetreiber über die erforderliche Zuverlässigkeit, hinreichende finanzielle Leistungsfähigkeit und den entsprechenden nautischen Sachverstand verfügt, der für den jeweiligen Hafenbetrieb erforderlich ist.