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§ 52 SLVO - Beurteilungsrichtlinien

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Amtliche Abkürzung
SLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-5

Bis zur Anpassung der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung, dürfen Beamtinnen und Beamte auf der Grundlage der Regelungen der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), beurteilt werden.