Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 FlüAG - Schulbesuch und Sprachvermittlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Amtliche Abkürzung
FlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2630

(1) Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ist sicherzustellen, dass der Schulbesuch nach Maßgabe des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erfolgen kann. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass bestehende Fördermaßnahmen zur Vorbereitung auf den Schulbesuch benötigt werden, ist die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten.

(2) Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ist sicherzustellen, dass unentgeltlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben werden können.