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§ 41 ThürEG - Vollstreckbarer Titel

Bibliographie

Titel
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Amtliche Abkürzung
ThürEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
214-1

(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt

  1. 1.

    aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Leistungen,

  2. 2.

    aus einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss wegen der Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung,

  3. 3.

    aus einem Beschluss nach § 14 Abs. 8 Satz 3, den §§ 16, 23 oder 25 Abs. 7 Satz 3, § 35 Abs. 4 Satz 2 oder § 36 Abs. 3 Satz 2 oder nach § 38 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG sowie § 74 Abs. 2 Satz 3 und § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG.

Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.

(3) Die Vollstreckung nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.