Art. 30a BayWG - Rechtsnachfolge
(Zu § 8 Abs. 4 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 753-1-U
1Der geplante Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser ist der zuständigen Behörde vorher in Textform anzuzeigen. 2Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Grundwasser zu thermischen Zwecken oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Gartenbaus.