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§ 1 GkZ

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Amtliche Abkürzung
GkZ
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-14

(1) Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die über die Grenzen von Gemeinden, Ämtern und Kreisen hinauswirken, haben die beteiligten Körperschaften zusammenzuarbeiten.

(2) Der gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen neben den kommunal-verfassungsrechtlich geordneten Formen der kommunalen Zusammenarbeit Zweckverbände, gemeinsame Kommunalunternehmen, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsgemeinschaften. Vorschriften über besondere Formen kommunaler Zusammenarbeit bleiben unberührt.