Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 SächsLVO - Aufstieg in der Fachrichtung Polizei

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht,

  2. 2.

    sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung und ihren fachlichen Leistungen die Anforderungen im Wesentlichen übertreffen,

  3. 3.

    sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,

  4. 4.

    sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

  5. 5.

    sie die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei mit mindestens der Note "befriedigend" abgeschlossen haben.

Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze in Satz 1 Nummer 4 zulassen. Dienstzeiten gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. § 20 gilt entsprechend.

(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abweichend von § 24 Absatz 4 abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    ein erheblicher dienstlicher Bedarf besteht,

  2. 2.

    die Beamtin oder der Beamte mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat,

  3. 3.

    Befähigung und fachliche Leistungen der Beamtin oder des Beamten in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertreffen und

  4. 4.

    die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Persönlichkeit geeignet erscheint, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.

Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Polizei schriftlich fest. Die Beamtinnen und Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.