Art. 90 VvB - Einnahmeminderungen und Ausgabenerhöhungen
Bibliographie
- Titel
- Verfassung von Berlin
- Redaktionelle Abkürzung
- VvB,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Vorlagen und Anträge über Maßnahmen, die eine Minderung der Einnahmen oder eine Erhöhung der Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan zur Folge haben, müssen vom Abgeordnetenhaus in zwei Lesungen beraten werden, zwischen denen in der Regel 48 Stunden liegen sollen.
(2) Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Deckung enthalten.